Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
  • Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
  • Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Wer muss wen wann wie unterweisen.
Welche Unterweisungen sind gesetzlich gefordert ?



Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 6 Störfallverordnung
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

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Eine entsprechende Software, wie zum Beispiel der Wartungsplaner, manchmal auch als Prüfplaner bezeichnet, ist eine moderne Lösung, die den Arbeitsalltag im Betrieb deutlich verbessern kann. Das Tool dokumentiert nicht nur die Ergebnisse von Wartung und Instandhaltung im System, sondern erinnert auch via Mail-Benachrichtigungen an anstehende Wartungsaufgaben. An einer Stelle können die Verantwortlichen so Prüfungen von Maschinen und Betriebsmitteln planen, durchführen und zugleich dokumentieren. Alle Beteiligten arbeiten im gleichen System und können dadurch Schwachstellen in den Abläufen besser identifizieren und korrigieren. Da die Software auch auf Tablet und Smartphone funktioniert, kann der Verantwortliche bei einem Betriebsrundgang festgestellte Mängel mit seinem Telefon fotografieren und das Bild dem Betriebsmittel als Anhang zuordnen.

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