Unterweisung laut Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
Unterweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnun
Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
- die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz
- Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten
- Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Wer muss wen wann wie unterweisen.
Welche Unterweisungen sind gesetzlich gefordert ?
Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.
Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- § 6 Störfallverordnung
- § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

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