DGUV Vorschrift elektrische Anlagen

Prüfplaketten nach DGUV Vorschrift 3

Prüfintervalle – Regelung der Unfallversicherungsträger
Für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen gibt eine Tabelle der Durchführungsanweisung zu § 5 bewährte Prüffristen vor. Diese Prüfintervalle sind weder starr noch fest vorgegebenen, sondern als Richtwerte für normale betriebliche Bedingungen zu verstehen. Die Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann im Einzelfall durchaus eine andere Prüffrist ergeben. Einen schriftlichen Nachweis der Einstufung vorhandener Faktoren für die Festlegung der Prüfintervalle fordert die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) nicht. Weiterhin führt die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) eine Fehlerquotenregelung an.
Wird demnach in bestimmten Betriebsbereichen eine maximale Fehlerquote von 2 % nicht überschritten, kann damit die Plausibilität der festgelegten Prüfintervalle erbracht werden. Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) ist im Gegensatz zum eigentlichen § 5 rechtlich nicht bindend!

Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte!
Rechtspflichten zur Prüfung gemäß ArbSchG, BetrSichV, TRBS & DGUV Vorschrift 3 durchführen



DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3, elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vormals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer Elektrofachkraft oder von Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, gewartet oder verändert werden dürfen.

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Der Sicherheitsbeauftragte im Betrieb
Als Geschäftsführer in einem Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeiter sind Sie nach § 22 SGB VII und § 20 DGUV gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens einen ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten zu benennen, der über das von der DGUV gesetzlich geforderte Fachwissen verfügt, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und darauf aufmerksam zu machen.

Mit dem Wartungsplaner sind Sie optimal auf die Funktion des Sicherheitsbeauftragten vorbereitet.

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